Beschluß vom 20.02.2010 Sozialgericht Magdeburg, nicht rechtskräftig
Ein ALG II Empfänger, der eine angemessene Wohnung alleine bewohnt, hat Anspruch auf die Übernahme der vollen Unterkunftskosten. Auch dann, wenn seine Eltern den Mietvertrag gegebenenfalls mitunterzeichneten (zur Sicherheit für den Vermieter).
Die ARGE zahlte daraufhin nur ein Drittel der Unterkunftskosten. Das SG Magdeburg sah das anders und verurteilte die ARGE zur Übernahme der vollständigen Mietkosten. Das kümmerte die ARGE recht wenig, so das sich der ALG II Empfänger erneut erfolgreich auf dem Klageweg durchzusetzen wusste. Der Beschluß ist nicht rechtskräftig, Rechtsmittel wurden keine bekanntgegeben.
mfg admin